Vernehmlassungsantwort der ZHK zur Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 die Vernehmlassung «Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemein-verbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) zur Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin» eröffnet. Die Zürcher Handelskammer (ZHK) begrüsst die Stossrichtung des Bundesrates mit einigen Anpassungswünschen.

Um was geht es?

Die Motion von Ständerat Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» verlangt, dass die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch kantonalem Recht vorgehen. Zur Umsetzung dieser Motion schlägt der Bundesrat eine Änderung des AVEG vor, gemäss der in Gesamtarbeitsverträgen Bestimmungen über Mindestlöhne allgemeinverbindlich erklärt werden können, auch wenn sie zwingendem kantonalem Recht widersprechen. Die ZHK hat zum Vorschlag des Bundesrats eine Vernehmlassungsantwort eingereicht.

Flexibler Arbeitsmarkt als zentraler Wettbewerbsvorteil der Schweiz

Der flexible Arbeitsmarkt als zentraler Wettbewerbsvorteil der Schweiz darf nicht gefährdet und die bewährte Sozialpartnerschaft nicht geschwächt werden. Sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Gesamtarbeitsverträge ermöglichen differenzierte, den einzelnen Branchen und Berufen angepasste Lösungen.

Kein Eingriff in die Sozialpartnerschaft

Kantonale und kommunale Mindestlohnbestimmungen sind beim Vorhandensein sozialpartnerschaftlicher Lösungen nicht notwendig. Um den liberalen Arbeitsmarkt und insbesondere das sinnvolle Instrument der Sozialpartnerschaft zu schützen, sollen kantonale und kommunale Mindestlohnbestimmungen nicht in sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Lösungen eingreifen. Kantonale und kommunale Mindestlohnbestimmungen sind nur dort sinnvoll, wo adäquate sozialpartnerschaftliche Regelungen fehlen. Darüber hinaus sollte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen nur insoweit erfolgen, als keine gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen bestehen.

Einführung einer Kollisionsregel

Zusammenfassend widerspricht es den Grundsätzen eines liberalen Arbeitsmarkts, wenn sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Lösungen durch gesetzliche Mindestlohnbestimmungen oder Allgemeinverbindlichkeitserklärungen derogiert werden. Dies ist durch die Ergänzung einer Kollisionsregel in Art. 358 OR und durch eine Ergänzung der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in Art. 2 Ziff. 4 AVEG zu verhindern.

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