Schiedsgerichts­barkeit

Informationen über die Schiedsgerichtsbarkeit

 

Die Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit dem Namen Swiss Arbitration Centre AG. Hauptaktionärin ist die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA). Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier von der ASA und drei von den Handelskammern beider Basel, Bern, Zentralschweiz, Genf, Neuenburg, Tessin und Zürich nominierten Mitgliedern zusammen.

Schiedsklauseln, welche auf die SCAI oder die Handelskammern verweisen, bleiben weiterhin gültig und verbindlich und werden vom Swiss Arbitration Centre als Rechtsnachfolgerin der SCAI anerkannt und angewendet. Auch die Schiedsverfahren werden weiterhin vom Schiedsgerichtshof des Swiss Arbitration Centre verwaltet.

Überarbeitete Schiedsordnung

Anfang Juni 2021 trat eine überarbeitete internationale Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules) in Kraft. Diese enthält wichtige Aktualisierungen, um den Nutzerinnen und Nutzern rund um den Globus weiterhin einen effizienten und zuverlässigen Rahmen für Schiedsverfahren zu bieten.

Gemeinsame Plattform

Die Bündelung der Kräfte von ASA und des Swiss Arbitration Centre ist Teil eines umfassenderen und innovativen neuen Konzepts: Swiss Arbitration. Die globale und unabhängige Plattform bringt Expertinnen und Experten sowie Dienstleistungen zusammen. Ziel ist es, die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit und anderer alternativer Streitbeilegungsverfahren (ADR) in der Schweiz weiter voranzubringen. Neben der ASA und dem Swiss Arbitration Centre sind auch die Swiss Arbitration Academy und der Swiss Arbitration Hub Mitglieder der Plattform.

Als Mitglied der Zürcher Handelskammer erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung.

www.swissarbitration.org

 

Ihr Kontakt für die Schiedsgerichtsbarkeit

Lukas Innerebner
Legal Counsel

Secretariat of the Arbitration Centre
Swiss Arbitration Centre
Löwenstrasse 11 - Postfach
8021 Zürich
Schweiz

Tel. +41 (0)44 217 40 61 
E-Mail: centre.dont-like-spam@ich-will-kein-spam.swissarbitration.org

Schiedsverfahren

Einleitung des Schiedsverfahrens (Einleitungsanzeige)

 

Die Partei, welche das Schiedsverfahren einleitet, hat beim Sekretariat eine Einleitungsanzeige einzureichen (Artikel 3(1) Swiss Rules).

Die Einleitungsanzeige kann in elektronischer Form eingereicht werden. Ein gedrucktes Exemplar der Einleitungsanzeige ist nicht erforderlich, es sei denn, das Sekretariat verlange danach oder die klagende Partei beantragt, dass das Sekretariat der anderen Partei den anderen Parteien anstelle oder zusätzlich zum elektronischen ein gedrucktes Exemplar zustellt (Artikel 3(1) Swiss Rules).

Die Einleitungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten (Artikel 3(3) Swiss Rules):

  • (a) das Begehren, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen;
  • (b) die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
  • (c) die Benennung der angerufenen Schiedsvereinbarung;
  • (d) die Benennung des Vertrags oder der Verträge oder eines anderen Rechtsinstruments, aus dem sich die Streitigkeit ergibt oder auf den sie sich bezieht (der «Vertrag»)
  • (e) die allgemeine Art des Anspruchs und gegebenenfalls eine Angabe über die Höhe des Streitwerts;
  • (f)  das Klagebegehren;
  • (g) einen Vorschlag hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts (ein oder drei), der Art und Weise ihrer Bestellung, der Sprache und des Sitzes des Schiedsverfahrens, wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben;
  • (h) die Bezeichnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts, wenn die Schiedsvereinbarung oder Artikel 11(1) dies so verlangen;
  • (i) die Bestätigung der Zahlung der Einschreibegebühr auf das betreffende Konto gemäss Anhang A in der Höhe der zum Zeitpunkt der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehenden Kostenordnung gemäss Anhang B. Die Bestätigung der Zahlung der Einschreibegebühr per Check oder Banküberweisung auf das betreffende Konto  (Appendix A Swiss Rules) in der Höhe der zum Zeitpunkt der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehenden Kostenordnung (Appendix B Swiss Rules).

 

Musterschiedsklausel:

"Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.

  • Das Schiedsgericht soll aus … («einem», «drei», «einem oder drei») Mitglieder(n) bestehen;
  • Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Sitz in einem anderen Land);
  • Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen)."