Die ZHK für eine generationengerechte Finanzierung der 13. AHV-Rente

Die Zürcher Handelskammer (ZHK) lehnt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente die Erhöhung der Lohnabgaben ab. Sie fordert eine vollständige, jedoch befristete Finanzierung über die Mehrwertsteuer im Sinne der Generationengerechtigkeit.

Der Bundesrat hat interessierte Kreise dazu eingeladen, sich in einem Vernehmlassungsverfahren zur Finanzierung der 13. AHV-Rente zu äussern. Die ZHK setzt sich in ihrer Stellungnahme für eine generationengerechte und wirtschaftlich verträgliche Finanzierung der 13. AHV-Rente ein.

Eine generationengerechte Finanzierung nötig

Die ZHK lehnt sowohl die Erhöhung der Lohnabgaben als auch eine Kombination aus der Erhöhung der Lohnabgaben und der Mehrwertsteuer ab. Stattdessen plädiert sie für eine vollständige Finanzierung der 13. AHV-Rente über die Mehrwertsteuer. Diese Lösung verteilt die Finanzlast über die gesamte Bevölkerung und verzichtet damit auf eine unverhältnismässige Belastung der jungen Generationen sowie der Erwerbstätigen. Ausserdem würde eine weitere Erhöhung der Lohnkosten den Schweizer Wirtschaftsstandort direkt negativ belasten.

AHV strukturell reformieren

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der 13. AHV-Rente darf jedoch keinesfalls als Lösung für das strukturelle Defizit der AHV missverstanden werden und ist deshalb bis 2030 zu befristen.  Die Zürcher Handelskammer erwartet, dass mit der Reform 2030 die AHV strukturell saniert und finanziell gesund aufgestellt wird. Für eine langfristige Sanierung der AHV führt wohl nichts an einer Erhöhung des Rentenalters vorbei. Folglich ist die Erhöhung der Mehrwertsteuer zeitlich bis zur AHV-Reform 2030 zu befristen.

Zur Finanzierung der Reduktion des Bundesbeitrags unterstützt die Zürcher Handelskammer eine Finanzierung über den AHV-Fonds. Gemäss der aktuellen Finanzperspektive der AHV führt die Entnahme der zusätzlichen Bundesmittel aus dem Fonds nicht vor 2029 zu einer Unterdeckung. Ab 2030 muss die AHV-Reform greifen. Da die Reduktion des Bundesbeitrags bis zum Inkrafttreten der nächsten Reform befristet ist, wird der AHV-Fonds ebenfalls nur befristet belastet. Damit ist diese Lösung ist einer zusätzlichen Erhöhung der Mehrwertsteuer oder zusätzlichen Lohnprozenten vorzuziehen.
 

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