Nach dem Willen des Bundesrates sollen Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohnanalyse durchzuführen. Er hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 die Botschaft mit entsprechenden Änderungen des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet. Diese sehen vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten künftig alle vier Jahre eine Analyse durchführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen und über das Resultat informieren.
Die Zürcher Handelskammer (ZHK) lehnt diese Gesetzesänderung ab. Bereits Anfang 2016 stellte sie in Ihrer Stellungnahme zur geplanten Änderung fest, dass weder die aktuelle Datenlage ein grundsätzliches Aktivwerden rechtfertigt noch die vorgeschlagene Lösung als solche zu überzeugen mag, da sie mit einem hohen bürokratischen und finanziellen Aufwand für das einzelne Unternehmen verbunden ist. Die ZHK bemängelte insbesondere, dass die Analysemodelle, welche der Bundesrat als Rechtfertigung für den Erlass gesetzlicher Massnahmen beizieht, keine stichhaltigen Argumente liefern. Eigenschaften von Arbeitnehmenden, die allfällige Lohnunterschiede erklären könnten, blieben unberücksichtigt (z.B. effektive Berufserfahrung inklusive Beschäftigungsgrad und Erwerbsunterbrüche, Sprachkenntnisse, Fachrichtung der Ausbildung, Weiterbildungen usw.). Damit bleibt die Folgerung des Bundesrates, wonach es sich beim durch die Lohnanalyse unerklärten Lohnunterschied um Diskriminierung handelt, unbelegt.
Die ZHK weist auch zum heutigen Zeitpunkt darauf hin, dass die Festsetzung eines «gerechten» Lohnsystems für jedes Unternehmen per se eine schwierige Aufgabe darstellt, unabhängig vom Geschlecht der Mitarbeitenden. Dies u.a. weil die Vergleichbarkeit einzelner Berufe nicht gegeben ist. Zudem ist die ZHK aber auch davon überzeugt, dass sich Lohndiskriminierung – unter anderem auch mit Blick auf den sich abzeichnenden Fachkräftemangel und die stetig steigende Arbeitsmarktpartizipation der Frauen – nicht lohnt. Unternehmen schaden sich als Akteure auf dem Arbeitsmarkt selber, wenn sie Personen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren, und vergeben sich so Chancen, die geeignetsten Personen beschäftigen zu können. In diesem Sinne ist der Ansatz des Bundesrates verkehrt, der von der Vermutung auszugehen scheint, dass Unternehmen gezielt diskriminieren würden.
Mit Besorgnis stellt die ZHK zudem fest, dass sich die Schweiz – auch mit dieser Gesetzesvorlage – immer mehr von der liberalen Arbeitsmarktregulierung, die ein wesentlicher Faktor für ihren wirtschaftlichen Erfolg darstellt, entfernt.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Quelle: Bundesamt für Justiz