Die Revision der Liquiditätsverordnung (LiqV) soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken über die erforderliche Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. Der Liquiditätsbedarf einer systemrelevanten Bank soll auch für den Fall einer Sanierung oder Liquidation gedeckt sein. Der Bund hat deswegen eine entsprechende Vernehmlassung eröffnet. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung schreibt die ZHK, dass sie das grundlegende Ziel der Verordnungsänderung unterstützt.
Die ZHK sieht jedoch Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf bei verschiedenen Regelungsvorschlägen. So sollen die revidierten besonderen Liquiditätsanforderungen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der von den systemrelevanten Banken aktuell gehaltenen Liquiditätsbestände – sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene – führen, was gemäss Ausführungen im Erläuternden Bericht auch die Ausgangsprämisse des Bundes ist. Gemäss den ersten Schätzungen betroffener Banken entspricht die strenge Kalibrierung im Entwurf allerdings nicht dieser Prämisse und muss deshalb überarbeitet werden.