Insbesondere bemängelt die ZHK am vorliegenden Gesetzesentwurf die fehlende Orientierung an Wirkungszielen und Anreize für Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger. Dazu notwendig wären teilweise schon heute angewendete Instrumente wie die finanzielle Anerkennung von Arbeitsbemühungen, die Ausrichtung oder Nichtauszahlung von Integrationszulagen und die Kürzung des Grundbedarfs bei jungen Erwachsenen. Richtig ist hingegen, dass der Entwurf eine gesetzliche Grundlage für „Sozialinspektoren“ schafft. Neben einem effizienten Einsatz öffentlicher Mittel ist der mögliche Einsatz von Sozialinspektoren notwendig, um die gesellschaftliche Akzeptanz der Sozialhilfe sicherzustellen.
In ihrer Stellungnahme kritisiert die ZHK die Möglichkeit, mittels „präventiver Hilfe“ mögliche Notlagen im Voraus zu verhindern. Erstens ist unklar, in welchen Situationen das neu eingeführte Konzept zum Tragen kommen sollte. Zweitens ist ungewiss, ob die beabsichtigte Wirkung – Abwendung einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit – auch tatsächlich und lediglich aufgrund der präventiven Hilfe eintritt.
Ebenfalls nicht einverstanden zeigt sich die ZHK mit demjenigen Teil des Gesetzes, der den Gemeinden verbindliche Vorgaben für die Organisation der Sozialhilfe setzt. Aus Sicht der ZHK gibt es hierfür keinen Grund. Die Gemeinden sollen weiterhin selber entscheiden, wie sie die Sozialhilfe möglichst effizient organisieren wollen.