Das Datenschutzniveau in den USA bietet trotz der Gewährung von besonderen Schutzrechten für Betroffene in der Schweiz „kein adäquates Schutzniveau“ für Datenübermittlungen aus der Schweiz. Dies schreibt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte (EDÖB) in einer Medienmitteilung. In seiner Staatenliste hat er den Verweis auf einen „angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen“ für die USA gestrichen. Dabei stützt sich der EDÖB auf das Bundesgesetz über den Datenschutz.
Die Staatenliste des EDÖB dient als Hilfsmittel für Schweizer Datenexporteure. Sie bietet eine generelle behördliche Einschätzung über das Datenschutzniveau in den aufgeführten Ländern. Als „angemessen“ stuft der EDÖB etwa den Datenschutz in der EU, in Kanada oder in Neuseeland ein. Die USA haben auch bisher nicht zu der Gruppe von Staaten gehört, deren Datenschutz als vollständig adäquat eingestuft wird, wie der Verweis „angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen“ signalisierte.
Der Datenschutz in den USA wurde aufgrund einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Mitte Juli neu beurteilt. Bei einem Rechtsstreit des österreichischen Juristen Max Schrems gegen Facebook wurde dabei das Datenschutzniveau in den USA nach EU-Normen als nicht ausreichend erklärt. ssp