Grundstückgewinnsteuer: Benachteiligung von Zürcher Unternehmen soll aufgehoben werden

 

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Zürcher Kantonsrats stimmte heute einer Änderung des Steuergesetzes (KR-Nr. 5158) mehrheitlich zu. Ausgelöst durch einen Bundesgerichtsentscheid hatte der Regierungsrat beantragt, dass künftig auch Zürcher Unternehmen ihre Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinden anrechnen können. Mit der neuen Regelung sollen zürcherische Unternehmen den ausserkantonalen gleichgestellt werden, welche ihre Geschäftsverluste schon heute an die Grundstückgewinnsteuern der Zürcher Gemeinden anrechnen lassen können. Zürich kennt diese Möglichkeit für seine Unternehmen als einziger Kanton nicht.

Die Kommissionsmehrheit teilt die Ansicht des Regierungsrates, dass die bisherige Regelung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht überzeugt und für den Kanton Zürich einen Standortnachteil darstellt. Aufgrund von Hochrechnungen der Finanzdirektion - ausgehend von veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inkl. Winterthur und Zürich) - ist mit jährlichen Steuerausfällen für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken auszugehen. Diese sind nach Ansicht von Kommissionsmehrheit und Regierungsrat im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Die ZHK freut sich über diesen Entscheid. Sie hat diese Beseitigung einer Benachteiligung von Zürcher Unternehmen stets unterstützt und sich im Rahmen der Vernehmlassung, die der Regierungsrat im Jahr 2013 dazu durchgeführt hat, entsprechend geäussert. Nun ist zu hoffen, dass der Kantonsrat dem Kommissionsantrag folgen wird.

Zur Medienmitteilung der WAK Kantonsrat

Zur Medienmitteilung des Regierungsrats

Quelle: Kanton Zürich

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