Auch bei der neuen Steuerreformvorlage bleibt das übergeordnete Ziel dasselbe: Neben der Abschaffung der kantonalen Steuerregime braucht es wirksame Ausgleichsinstrumente, um die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts zu wahren. Angesichts des Abstimmungsausgangs bei der Unternehmenssteuerreform III ist nachvollziehbar, dass es bestimmte Anpassungen zwecks Mehrheitsfähigkeit braucht. Insgesamt erwecken die Eckwerte des Bundesrats jedoch den Eindruck, dass man der Gegnerschaft zu weit entgegengekommen ist. Während die Ziele der internationalen Akzeptanz und der finanziellen Ergiebigkeit viel Beachtung erhalten, wird das Ziel der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit zu sehr vernachlässigt. Problematisch ist auch die sachfremde Verknüpfung der Steuervorlage mit einer Erhöhung der Familienzulagen, die durch die Wirtschaft finanziert werden muss.
Enttäuschend ist vor allem, dass gerade jenes Instrument wegfallen soll, das eine möglichst zielgerichtete und effiziente Kompensation des wegfallenden Holdingstatus erlauben würde: Der Bundesrat will auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer verzichten. Gerade für den Kanton Zürich, der sich in den letzten Jahren erfolgreich als Standort für internationale Hauptquartiere profiliert hat, hätte dies schmerzliche Folgen. Der Abwanderungsdruck hin zu ausländischen Tiefsteuerstandorten oder zu Kantonen, welche die Gewinnsteuerbelastung leichter senken können oder bereits über eine geringere Steuerbelastung verfügen, würde deutlich zunehmen. Dass der Bundesrat den Kantonsanteil der direkten Bundessteuer nun tiefer ansetzt als ursprünglich vorgesehen, wirkt für den Kanton Zürich zusätzlich einschränkend. Auf dem Spiel stehen Arbeitsplätze und Steuersubstrat am Wirtschaftsstandort Zürich.
Die ZHK wird sich im Rahmen der Vernehmlassung einbringen. Ziel muss sein, dass die definitive Steuervorlage 17 den Kantonen ein möglichst reichhaltiges Instrumentarium für ihre jeweilige Steuerpolitik zur Verfügung stellt, so dass sich standortpolitisch adäquate Lösungen erarbeiten lassen. Aus Sicht der ZHK muss ein Modell für die zinsbereinigte Gewinnsteuer zwingend dazu gehören.