Basierend auf der vorgeschlagenen Verfassungsänderung soll eine temporäre Verordnung sicherstellen, dass die von der OECD und den G20-Staaten vereinbarte Mindeststeuer auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Das entsprechende Bundesgesetz wird im Nachgang auf dem ordentlichen Weg erlassen. Der Bundesrat plant die Mindestbesteuerung gemäss Säule 2 des OECD/G20-Projekts mit einer "Ergänzungssteuer" sicherzustellen, welche bei den grossen Unternehmensgruppen (international tätige Konzerne mit Umsätzen ab 750 Millionen Euro) die Differenz zwischen einer allfälligen tieferen Besteuerung und der Mindeststeuer von 15 Prozent (Gewinnsteuerbelastung) ausgleicht.
Die ZHK unterstützt das Vorgehen des Bundesrates zur Umsetzung des OECD/G2O-Projekts und die Vorlage, wie sie zur Vernehmlassung vorliegt. Diese ist notwendig, um die Reform fristgerecht umsetzen und Planungssicherheit für Schweizer Unternehmen schaffen zu können. Die Übernahme der Mindestbesteuerung in das nationale Recht erlaubt es, betroffene Unternehmen vor Zusatzbesteuerung und zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland zu schützen. Wichtig ist zudem, dass die rechtliche Beschränkung auf grosse internationale Konzerne rein inländisch orientierten KMU Sicherheit gibt, dass sie von der Mindestbesteuerung nicht betroffen sind.
Wie die ZHK in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung schreibt, ist es sachgerecht, dass die zusätzlichen Steuereinnahmen den Kantonen zufliessen, denn es sind die Kantone, die durch die Pflicht zur Erhebung der Ergänzungssteuer einen Verlust an steuerlicher Attraktivität erleiden. Zudem variiert die Betroffenheit der Kantone stark je nach kantonaler Steuerpolitik sowie Anzahl, Grösse, Branchen und Aktivitäten betroffener Firmen. Standortmassnahmen werden deshalb am effizientesten und wirksamsten autonom durch die betroffenen Kantone getroffen. Die ZHK fordert, dass im Interesse der Rechtssicherheit der Anspruch der Kantone auf die Einnahmen der Ergänzungssteuer in der Grundnorm der Bundesverfassung (und nicht nur in den Übergangsbestimmungen) verbindlich festgeschrieben wird.