Die ZHK begrüsst Bestrebungen, öffentliche Institutionen, die im freien Markt tätig sind, zu verselbstständigen. Dies gilt auch für öffentliche Anbieter von Aus- und Weiterbildungen von Erwachsenen, die im Markt mit verschiedenen privaten Unternehmen konkurrieren, worunter sich auch Mitglieder der ZHK befinden. Beim Verselbständigen von öffentlichen Unternehmen sollten einerseits Rollenkonflikte für den Kanton vermieden, andererseits aber auch den Institutionen mehr unternehmerischer Handlungsspielraum ermöglicht werden. Ähnlich verhält es sich in der Weiterbildung Erwachsener. Auch hier tritt der Kanton als Betreiber auf und setzt gleichzeitig wesentliche Rahmenbedingungen fest. Diese Rollenkonflikte des Kantons sind für die ZHK nicht durch ein anderweitiges öffentliches Interesse zu rechtfertigen und daher zu bereinigen.
Die nun vorgeschlagene Gesetzesvorlage über die EB Zürich geht für die ZHK zwar in die richtige Richtung, jedoch noch zu wenig weit. Die Argumentation des Regierungsrates, warum die EB Zürich in eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt werden muss, greift zu kurz. Es gibt aus Sicht der ZHK keine wirtschaftspolitischen Gründe, welche gegen eine Privatisierung der EB Zürich sprechen.
Die ZHK beantragt den Regierungsrat, von einer Umwandlung der EB Zürich in eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts abzusehen und diese stattdessen in die Form einer Aktiengesellschaft überzuführen. Allenfalls könnte im Gesetz über die EB Zürich festgehalten werden, dass der Kanton einen Teil der Aktien der EB Zürich halten muss. Damit wäre sichergestellt, dass der Kanton zumindest zu Beginn über die Führung der Schule mitentscheiden könnte.