Im Juli 2020 erklärte das kantonale Verwaltungsgericht den Gestaltungsplan für den Innovationspark Zürich auf dem ehemaligen Flugplatz in Dübendorf für ungültig. Es gab damit zwei Anwohnern Recht, welche gegen den von der Baudirektion festgesetzten Gestaltungsplan Beschwerde eingelegt hatten. Weil nicht das Erstellen von konkreten Einzelbauten und Anlagen vorgesehen sei, sei der Gestaltungsplan das falsche Instrument, lautete die Begründung des Verwaltungsgerichts. Daraufhin zog der Kanton den Fall weiter an das Bundesgericht.
Gestaltungsplan ist notwendig und kann auch komplexe Vorhaben erfassen
Dieses hat nun entschieden, dass ein Gestaltungsplan durchaus auch grossflächige, komplexe Projekte erfassen könne. Es gibt damit dem Kanton Zürich, der Stiftung Innovationspark Zürich und der Arealentwicklungsgesellschaft Recht. Das Instrument des Gestaltungsplans gebe dem Kanton einen weiten Gestaltungsspielraum, halten die Bundesrichter im publizierten Urteil fest. Er könne auch von verschiedenen Trägern verfolgte komplexe Vorhaben erfassen. Ohne Gestaltungsplan sei die erforderliche Koordination der bau- und umweltrechtlichen Anforderungen höchst komplex und sei nur schwierig umzusetzen, heisst es in der Begründung weiter. Die betroffenen Gemeinden würden das Vorgehen des Kantons denn auch unterstützen. Im Übrigen handle es sich beim Innovationspark um ein Projekt im überwiegend nationalen Interesse auf Boden, der dem Bund gehöre.
Innovationspark stärkt den Wirtschaftsstandort Zürich
Die ZHK unterstützt die Einrichtung eines Innovationsparks Zürich seit Beginn. Der Innovationspark dient als Grundstruktur eines Ökosystems, in welchem Wirtschaft und Forschung optimal zusammenwirken und gemeinsam Lösungen für die Zukunft entwickeln können. So stärkt der Innovationspark den Wirtschaftsstandort Zürich. Der rechtskräftige kantonale Gestaltungsplan schafft nun endlich die notwendige Planungssicherheit, damit die Arbeiten und Investitionen zügig vorangetrieben werden können.