Zur Abklärung der Zahlungsfähigkeit eines möglichen Kunden oder eines Mieters sind Unternehmen bzw. Vermieter auf aussagekräftige Betreibungsauskünfte angewiesen. Ein Betreibungsregisterauszug gibt Auskunft über die Zahlungsfähigkeit einer Person an einem Betreibungsort, jedoch werden mögliche Schulden an früheren Wohnorten nicht auf dem Auszug abgebildet – die Betreibungsämter sind untereinander zu wenig vernetzt und haben regelmässig auch keine Informationen darüber, wann eine Person in ihren Betreibungskreis zugezogen ist. Dies schränkt die Aussagekraft von Betreibungsauskünften ein und erhöht das Risiko, dass eigentlich zahlungsunfähige Personen als solvent erscheinen. Darunter leiden nicht zuletzt Unternehmen.
Erste Schritte in Richtung Rechtssicherheit
Die Thematik löste Bemühungen bei Bund und Kanton aus. In Antwort auf ein Postulat, das eine Vernetzung aller Betreibungsregister und die Harmonisierung von Daten fordert, empfahl der Bundesrat auf dem Betreibungsauszug einen Informationshinweis über dessen bedingte Aussagekraft anzubringen. Zudem riet er den Kantonen, die Daten mit dem Einwohnerregister abzugleichen. Ein zentrales und bundesweit koordiniertes Register, welches auch der Zürcher Regierungsrat gewünscht hätte, lehnte der Bundesrat hingegen ab. Auch auf kantonaler Ebene beschäftigte sich die Politik mit den Mängeln von Betreibungsauskünften. 2014 lehnte es der Regierungsrat in seinem Bericht zur Prüfung des geltenden Rechts ab, Betreibungsämter zu einer Deklaration von Zu- und Wegzugsdaten auf Betreibungsauszügen zu verpflichten. Dies bedingt unter anderem den Zugriff der Betreibungsämter auf Informationen aus dem Einwohnerregister. Ebenfalls lehnte er, vor allem mit Verweis auf die hohen Kosten, die Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters ab. Dies forderte eine Motion, die der Kantonsrat 2015 noch knapp unterstützte. Nun schlägt die vorberatende Kommission ebenfalls vor, kein kantonales Register zu schaffen. Stattdessen sollen die Betreibungsauskünfte zumindest mit den Zu- und Wegzugsdaten der letzten fünf Jahre ergänzt werden, was den Gläubigern erlaubt, die Aussagekraft der Auskunft besser einschätzen zu können.