Ausgehend von einem Bundesgerichtsentscheid hat der Kantonsrat eine Gesetzesänderung beschlossen: Schliesst das Geschäftsjahr, in dem im Geschäftsvermögen ein Grundstückgewinn erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Weil die Alternative Liste das fakultative Referendum ergriffen hat, gelangt die Vorlage zur Abstimmung.
Gleichstellung drängt sich auf
Mit der neuen Regelung sollen zürcherische Unternehmen den ausserkantonalen gleichgestellt werden, welche ihre Geschäftsverluste schon heute an die Grundstückgewinnsteuern der Zürcher Gemeinden anrechnen lassen können (gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung).
Die ZHK hat sich bereits im Jahr 2013 in der Vernehmlassung für eine gesetzliche Korrektur ausgesprochen. Sie teilt die Ansicht von Regierungs- und Kantonsrat, dass die bisherige Regelung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht überzeugt und für den Kanton Zürich einen Standortnachteil darstellt.
Standortnachteile beheben
Die kurzfristig entstehenden Steuerausfälle von geschätzten fünf Millionen Franken im Jahr sind im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness für die Gemeinden des Kantons Zürich verkraftbar. Schliesslich ist die Massnahme auch als Bestandteil einer umsichtigen Steuerpolitik zu verstehen. Da Zürich im Ressourcenindex des Bundes gegenüber anderen Kantonen immer schlechter dasteht, ist es dringend angezeigt, die Standortnachteile hinsichtlich Steuerbelastung schrittweise zu beseitigen.
Die Gesetzesanpassung ist richtig, weil damit die systematische Benachteiligung von Zürcher Unternehmen gegenüber ausserkantonalen behoben wird. Der Kanton unternimmt so immerhin einen kleinen Schritt, um sich im interkantonalen Steuerwettbewerb besser zu positionieren. Der ZHK Vorstand empfiehlt die Zustimmung.