Die ZHK befürchtete bereits in ihren Stellungnahmen zu den Teilrevision 2015 und 2016 eine Beeinträchtigung der Planungs- und Rechtssicherheit sowie eine erhöhte Komplexität aufgrund mehrerer parallel laufender Festsetzungsverfahren. Diese Befürchtungen sind eingetroffen: Während sich die vorjährige Teilrevision noch in der kantonsrätlichen Beratung befindet, sind ihre Anpassungen bereits in der nun vorgelegten Teilrevision 2017 enthalten. Von der daraus resultierenden Unsicherheit über die tatsächlich geltenden Vorschriften können auch die von der Baudirektion erstellten Übersichten und Lesehilfen nur sehr bedingt Abhilfe schaffen. Aus Sicht der ZHK muss es genügen, den Richtplan weniger häufig als alle vier bis fünf Quartale nachzuführen. Für Teilrevisionen zweckmässig wären bspw. an die Legislaturperioden angepasste Vierjahresintervalle.
Materiell anerkennt die ZHK indessen den Revisionsbedarf im vorliegenden Fall, denn seit das Objektblatt des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich erneuert wurde, widerspricht der geltende kantonale Richtplan dem übergeordneten Bundesrecht. Die ZHK unterstützt den SIL aber auch inhaltlich. Die im SIL festgesetzte Abgrenzungslinie sorgt für Planungssicherheit im Umgang mit Gebieten mit bestehender oder möglicher Fluglärmbelastung. Die neue Planungsvorgabe im SIL trägt damit der Drehkreuzfunktion des Flughafens konsequenter Rechnung. Aus Sicht der Zürcher Wirtschaft ist die vorgelegte Richtplananpassung deshalb inhaltlich absolut unterstützenswert.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.