Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. 20 Millionen Franken von ihren jeweiligen Banken beantragen. Gewisse Minimalkriterien sind zu erfüllen, insbesondere muss die Unternehmung erklären, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet.
Zwei neue Instrumente zur Stützung der KMU
Mit der Verordnung werden zwei Instrumente geschaffen:
- Bis zu 500'000 Franken werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz ist auf null Prozent festgelegt.
- Überbrückungskredite, die den Betrag von 500'000 CHF übersteigen, werden zu 85% vom Bund abgesichert. Die kreditgebende Bank beteiligt sich mit 15% am Kredit. Solche Kredite können bis zu 20 Millionen Franken pro Unternehmen betragen und setzen deshalb eine umfassendere Bankenprüfung voraus. Bei diesen Krediten beträgt der Zinssatz aktuell 0,5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen.
Der Kreditantrag ist ab 26. März 2020 auf der Webseite https://covid19.easygov.swiss verfügbar.
Unternehmen müssen weiter beachten, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Notverordnung während der Laufzeit der Kredite die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen nicht möglich ist.
Rückzahlungspflicht verhindert Missbräuche
Die Kredite sind innert fünf Jahren zurückzuzahlen, was aus Sicht der ZHK richtig ist. Ansonsten wäre das Missbrauchspotenzial, insbesondere bei kleinen Beträgen, sehr gross.