ZHK lehnt Informationsvorschrift bei Dienstleistungsverträgen ab

 

Die Rechtskommission des Nationalrats schlägt folgende Ergänzung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor: Wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart wurde, sind Konsumentinnen und Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung durch die andere Vertragspartei über ihre Vertragsbeendigungsmöglichkeiten zu informieren. Die ZHK anerkennt, dass die in AGB vereinbarte automatische Verlängerung von Verträgen bei Konsumentinnen und Konsumenten mitunter für Verärgerung sorgen kann. Dennoch sieht sie gegenwärtig keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stellen Verlängerungsklauseln kein Problem dar: Den Konsumenten ist es unbenommen, einen Vertrag abzuschliessen und die AGB zu akzeptieren oder den Vertrag nicht abzuschliessen. Verlängerungsklauseln können zudem den Vorteil der Planungssicherheit für beide Vertragsseiten bieten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das bewusste Weglassen einer Verlängerungsklausel einem Unternehmen auch eine Profilierungsmöglichkeit bietet. Schliesslich bestehen bereits heute ausreichende Möglichkeiten, um missbräuchliche Geschäftsbedingungen auf dem Gerichtsweg anzufechten (Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel). Aus diesen Gründen erachtet die ZHK automatische Verlängerungsklauseln als grundsätzlich unproblematisch. Die vorgeschlagene Ergänzung des UWG ist deshalb abzulehnen. Sie würde lediglich zu zusätzlicher administrativer Belastung von Unternehmen führen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

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