Gegenwärtig übernehmen drei freiwillige privatwirtschaftliche Branchensysteme die operative Tätigkeit in Bezug auf die Finanzierung der Kosten der Rücknahme und des Recyclings von Elektroaltgeräten. Ein Grossteil der Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure von Geräten nimmt an einem oder mehreren dieser drei Finanzierungssysteme teil. Sie entrichten den Betreibern der Finanzierungssysteme einen freiwilligen Beitrag, den vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB), womit die Betreiber die Sammlung und die Verwertung der Geräte finanzieren. Mit der vorgeschlagenen Änderung der VREG soll neu ein obligatorisches Finanzierungssystem mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren (VEG) eingeführt werden. Die vorgeschlagene Änderung sieht weiter vor, dass bestimmte Gerätearten/Gerätekategorien dann von der obligatorischen VEG befreit werden können, wenn im Rahmen einer Branchenlösung die Finanzierung der späteren Entsorgung sichergestellt ist. Eine solche Branchenlösung muss verschiedene Kriterien erfüllen. Die ZHK lehnt diese Änderungen ab.
Grundsätzlich sind Branchenlösungen vorzuziehen, denn sie sind sinngerechter in der Anwendung. Eine Aufhebung von Branchenlösungen beziehungsweise das Schaffen von zusätzlichen Anforderungen an Branchenlösungen müssten sich daher auf eine solide Begründung stützen können.
Als Begründung für die Revision werden insbesondere Finanzierungslücken durch Trittbrettfahrer, die nicht einem freiwilligen Branchensystem für die Finanzierung angeschlossen sind, angeführt. Diese Begründung vermag aber nicht zu überzeugen. Einerseits leidet Swico als Betreiber des freiwilligen Finanzierungssystems für die Bereiche Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Unterhaltungselektronik unter keinem spürbaren Trittbrettfahrerproblem. Andererseits wird das Trittbrettfahrerproblem, welches möglicherweise bei anderen Branchen besteht, durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht befriedigend gelöst. Werden die Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure einer gewissen Geräteart vom obligatorischen Finanzierungssystem mit VEG befreit, gilt die Befreiung für die ganze Branche und damit auch für diejenigen, die bei der Branchenlösung nicht mitmachen. Damit wird die Problematik ausdrücklich ausgeklammert. Die Verordnungsrevision stellt daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, welchen es abzulehnen gilt.