Nach dem geltenden Recht können Kosten, die durch die Drittbetreuung von Kindern entstehen, bei der direkten Bundessteuer bis zum Betrag von CHF 10'100 pro Kind und Jahr abgezogen werden. Die effektiven Kosten betragen jedoch häufig, insbesondere bei gut qualifizierten Personen mit hohem Verdienstpotential, ein Vielfaches davon. Zusammen mit dem progressiv ausgestalteten Steuersystem ergeben sich so erhebliche negative Arbeitsanreize. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, den Maximalbetrag des Kinderdrittbetreuungsabzugs auf CHF 25'000 zu erhöhen. Die ZHK unterstützt diesen Schritt. Eine Erhöhung des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs trägt dazu bei, die Progression zu brechen und damit die (in Kombination mit progressiv ausgestalteten Krippentarifreglementen) teilweise sehr hohen Grenzsteuersätze für hochqualifizierte Personen zu reduzieren. Damit dürfte diese Massnahme auch geeignet sein, die Erreichung der Ziele der Fachkräfteinitiative sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. Die ZHK lehnt hingegen den Vorschlag ab, die Kantone mit einer Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes zur Festsetzung eines Mindestabzugs von CHF 10'000 zu verpflichten. Die Kantone sollen weiterhin frei sein in ihrem Entscheid, ob sie mittels attraktivem Steuersystem, hohen Abzügen, hohen Subventionen oder geringen Vorschriften (und damit geringeren Betreuungskosten) Erwerbsanreize schaffen wollen.
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