Um was geht es?
Für die Veranlagung der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte von Liegenschaften gilt seit 2009 eine Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden. Im Jahr 2020 haben sowohl das kantonale Verwaltungs- als auch das Steuerrekursgericht festgehalten, dass für eine Vielzahl von Liegenschaften im Kanton Zürich die festgelegten Vermögenssteuerwerte heute deutlich unter dem Verkehrswert lägen. Die Vermögenssteuerwerte seien daher nicht mehr bundesrechtskonform und müssten angepasst werden. Der Vorschlag des Regierungsrates liegt nun vor.
Einholung einer Zweitmeinung
Aus Sicht der ZHK ist zu bemängeln, dass für die Neubewertung sich der Regierungsrat einzig auf ein einzelnes Fachgutachten abgestützt hat. Für eine so einschneidende Anpassung, wie sie nun vorliegt, sollte der Regierungsrat zwingend eine Zweitmeinung einholen.
Verwendung der Mehreinnahmen
Bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer ist mit Mehreinnahmen von rund 90 Millionen Franken jährlich zu rechnen. Die ZHK fordert, dass diese Mittel gezielt und ausschliesslich an die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zurückfliessen.
Härtefallregel
Die geplante Erhöhung der Eigenmietwerte gemäss dem Entwurf der Weisung bei Einfamilienhäusern beträgt im kantonalen Mittel um 11% und beim Stockwerkeigentum um 10%. Es ist deshalb davon auszugehen, dass manche Hauseigentümer ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Sie sähen sich gezwungen, ihr Wohneigentum zu veräussern. Sollte der Eigenmietwert weiterhin Bestand haben, ist eine gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene anzustreben, welche die Anwendung der Härtefallregelung auf kantonaler Stufe wieder zulässt.
Zwingender Einbezug der Bestandsmieten in das Berechnungsmodell
Mieterinnen und Mieter, die bereits vor der letzten Weisung 2009 einen Mietvertrag unterzeichnet haben und bei denen in der Vergangenheit die Vermieter die Senkungen des Referenzzinssatzes jeweils weitergegeben haben, bezahlen heute eine tiefere Miete als damals. Die Bestandsmieten ohne Mieterwechsel gingen folglich zurück. Diese Entwicklung muss zwingend ebenfalls berücksichtigt werden.