Heute können «die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte» bei den Staats- und Gemeindesteuern unbegrenzt in Abzug gebracht werden. Als eine Massnahme der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16) hat der Regierungsrat vorgeschlagen, den Arbeitswegkostenabzug auf 3000 Franken zu begrenzen, was der geltenden Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht. Der bürgerlich dominierte Kantonsrat hat diesen Betrag auf 5000 Franken korrigiert.
Eine wettbewerbsfähige Wirtschaft ist auf einen flexiblen Arbeitsmarkt angewiesen. Dazu gehört auch die Bereitschaft der Arbeitnehmenden, weiter entfernte Arbeitsplätze anzunehmen. Pendeln gehört für weite Teile der Bevölkerung zur Realität. Gleichzeitig gibt es eine erhebliche Anzahl von Betrieben, welche auf Arbeitnehmende angewiesen sind, die während Randzeiten arbeiten. Der unbegrenzte Arbeitswegkostenabzug wäre unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Jede Abweichung von diesem Prinzip ist willkürlich. Ebenso ist es aus liberaler Sicht falsch, Verkehrspolitik über Steuermassnahmen zu führen. Dennoch gilt es die Gründe für eine Deckelung anzuerkennen, wozu u.a. der Schutz vor Missbrauch durch allzu hohe Abzüge oder ein gewisser Anreiz für längeres Pendeln gehört.
Der Effekt der Steuererhöhung ist mit der aktuellen Vorlage immerhin kleiner als bei einer Beschränkung auf 3000 Franken. Der Kanton Zürich kann somit seine Standortattraktivität gegenüber umliegender Kantone, die teilweise eine höhere Obergrenze einführen, einigermassen wahren. In der Vernehmlassung des Regierungsrats hatte die ZHK eine Begrenzung des Steuerabzugs auf 6000 Franken gefordert. Dem vorliegenden Entwurf des Kantonsrats gilt es im Sinne eines Kompromisses zuzustimmen.
Der Pendlerabzug kompensiert einen Teil der beruflich verursachten Auslagen von Arbeiternehmern, was der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entspricht. Da berechtigte Gründe für eine Begrenzung sprechen, diese aber nicht zu weit gehen darf, stimmt die ZHK der vorliegenden Änderung des Steuergesetzes zu.