Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Oktober 2017 nicht auf eine Beschwerde gegen eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Flughafengesetzes eingetreten. Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, Beschlüsse des Kantonsrates zu Lage und Länge von Pisten am Flughafen Zürich auch dann dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn der Kantonsrat eine Pistenveränderung ablehnt. Gegenwärtig kann lediglich bei zustimmenden Beschlüssen eine Volksabstimmung verlangt werden. Sechs Personen erhoben gegen diesen Kantonsratsbeschluss Beschwerde. Sie sehen in der Möglichkeit, auch ablehnende Parlamentsbeschlüsse per Referendum zu bestreiten (sog. „negatives Referendum“), eine Verletzung der Kantonsverfassung. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, da sie zu spät eingereicht wurde. Gleichzeitig halten die Bundesrichter fest, dass die Beschwerde auch bei termingerechter Einreichung abzulehnen sei. Der von den Beschwerdeführern angeführte Art. 33 Abs. 1 lit. c Kantonsverfassung verbiete die Einführung eines negativen Referendums nicht. Das vollständige Urteil kann hier heruntergeladen werden.
Die ZHK ist über diesen höchstrichterlichen Entscheid erfreut. Sie misst der Mitsprache der Bevölkerung bei Flughafenfragen grosses Gewicht bei und hat die Volksinitiative „Pistenverlängerungen vors Volk!“ von Anfang an mitgetragen: