Der Flughafen Zürich hat eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Als einziges interkontinentales Luftverkehrsdrehkreuz bindet er die Schweiz an die wichtigsten Metropolen der Welt an und sichert die internationale Vernetzung des Wirtschaftsstandorts. Für Zürich als Standort internationaler Unternehmen ist dies ausschlaggebend.
Diese Funktion kann der Flughafen Zürich jedoch nur mit konkurrenzfähigen Betriebszeiten ausüben. Seit der Jahrtausendwende wurde die Nachtruhe bereits um zwei Stunden ausgedehnt. Eine Verkürzung der Betriebszeiten um weitere 30 Minuten hätte den Wegfall eines erheblichen Teils der Langstreckenverbindungen zur Folge. Damit verbunden wäre ein volkswirtschaftlicher Verlust von 1.6 Milliarden Franken Wertschöpfung sowie der Wegfall von bis zu 8000 Arbeitsplätzen.
Der Bundesrat schlägt nun im Vernehmlassungstext vor, die Betriebszeiten im Luftfahrtgesetz festzuschreiben. Die Zürcher Handelskammer begrüsst diesen Entscheid ausdrücklich, in der Umsetzung regt sie jedoch ein alternatives Vorgehen an. Anstatt die Betriebszeiten im bestehenden Artikel 36abis Abs. 2 «Bestandesschutz für Landesflughäfen» zu integrieren, sollten diese in einem eigenen Artikel festgeschrieben werde. Artikel 36abis Abs. 2 legt eine funktionale Besitzstandsgarantie fest, welche betriebliche Aspekte umfasst und auf die in laufenden Verfahren Bezug genommen wird. Jede Umformulierung würde zu erheblicher Verunsicherung führen. Stattdessen sollen durch die Ergänzung eines dritten Absatzes in Artikel 36abis die Betriebszeiten im Gesetz verankert werden.