Die bestehenden Regelungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten im schweizerischen Arbeitsgesetz (inkl. Verordnungen) stammen teilweise noch aus dem Industriezeitalter und entsprechen in vielen Fällen nicht mehr den Bedürfnissen einer modernen Dienstleistungsgesellschaft. Der Bundesrat hat deswegen eine Vernehmlassung eröffnet, in der die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz um einen neuen Artikel 34a ergänzt werden soll. Damit wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in bestimmten Dienstleistungsbetrieben tätig sind und eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialistinnen bzw. Fachspezialisten tätig sind, die Beschäftigung nach einem neuen Jahresarbeitszeitmodell ermöglicht.
Die ZHK fordert schon seit langem eine Modernisierung bzw. Flexibilisierung des Arbeitsrechts. Die Einführung eines neuen Jahresarbeitszeitmodells, welches mit Artikel 34a ArGV 2 erfolgen soll, ist deswegen als Schritt in die richtige Richtung zu werten. Die ZHK unterstützt diese Änderung deswegen im Grundsatz.
Nicht einverstanden ist die ZHK allerdings mit der sehr limitierten Anwendungsmöglichkeit des neuen Jahresarbeitszeitmodells, welches gemäss der Vorlage nur Unternehmen in den Bereichen der Beratung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand offensteht. Dies sind gemäss erläuterndem Bericht zur Vernehmlassung Branchen, welche Tätigkeiten anbieten, für die aufgrund von besonderen Kundenbedürfnissen und terminlichen Abhängigkeiten ein anerkannter Bedarf an Arbeitszeitflexibilität besteht. Damit wird ausser Acht gelassen, dass diese Definition durchaus auch für andere Branchen zutrifft. Die ZHK fordert deswegen, dass das Jahresarbeitszeitmodell gemäss Art. 34a ArGV allen Branchen offenstehen soll.